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Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium über die Einstellung und Zulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung durch Rechtsverordnungen insbesondere zu regeln:
Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, des Verfahrens der Zulassungsbeschränkungen einschließlich der Ermittlung der Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze und des Auswahlverfahrens,
Mindestvoraussetzungen für die körperliche Eignung,
Bestimmung mindestens eines jährlichen Einstellungstermins,
Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
Bestimmung der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden,
Art und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung,
Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,
Bildung der Prüfungsausschüsse und der Prüfungskommissionen,
Verfahren der Prüfung,
Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung abgestufte Beurteilung ermöglichen, und Gesamtprüfungsnote,
Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,
Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen sowie bei Rücktritt und Täuschungsversuchen,
Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes,
einen prüfungserleichterten Aufstieg lebensälterer Forstbeamter in die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes,
den Aufstieg in die Laufbahn des höheren Forstdienstes.
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund von
§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes sowie
die Durchführung von Kontrollen einschließlich der Probennahme und der Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie für Entschädigungen und Zuwendungen,
Umfang und Inhalt der Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 9 Absatz 3 sowie das Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen festzulegen.
die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.