FeinOAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietArbeitsrecht und Arbeitsschutz§ 12 FeinOAusbVPrüfungsbereiche des Teiles 2Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin · Abschnitt 2 § 11§ 13