§ 7 Abs. 3 FeinwAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin
Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“.
§ 9 Abs. 1 GrAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Werkstückherstellung statt.
§ 8 Abs. 1 PWMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin
Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe statt.
§ 8 KFBauMechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 8 Abs. 2 FeinwAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin
Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen: