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Die Orte, an denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen trocken, sauber, gut belüftet und leicht zu reinigen sein. Notfallpläne für Notsituationen am Ferkel, insbesondere Narkosezwischenfälle, müssen an den Orten nach Satz 1 hinterlegt sein.
Die Narkosegeräte, mit denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen
vom Hersteller für die Verwendung bei der Ferkelkastration unter Anwendung von Tierarzneimitteln gemäß § 3 bestimmt sein,
technisch und baulich geeignet sein, um die erforderliche Narkosetiefe sicherzustellen und soweit wie möglich Leiden beim Ferkel zu vermeiden,
sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden,
eine zuverlässige Steuerung der Dosierung gewährleisten,
ordnungsgemäß gewartet sein und
die Anzahl der Anwendungen und das Datum der jeweiligen Anwendung manipulationssicher aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen durch die sachkundige Person und die zuständige Behörde aus dem Narkosegerät auslesbar sein.
Die Unternehmer stellen sicher, dass alle Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung gemäß den Anweisungen der Hersteller durch eigens hierfür geschultes Personal…
wissenschaftlichen Gutachten über die Anweisungen der Hersteller für den Einsatz und die Instandhaltung der Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung;
Zusätzlich zu den Anforderungen an die Instandhaltung und Kontrolle der Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Angaben zur Art, zu den Kategorien, Mengen und/oder Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte gedacht sind;
Die Durchführung der Betäubung hat nach Anweisung des behandelnden Tierarztes oder der behandelnden Tierärztin unter Beachtung der Gebrauchsanweisung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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