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Der Veranstalter des Fernsehprogramms bedarf der Zulassung. Sie umfasst neben dem Nutzungsrecht nach Artikel 1 Abs. 1 auch das Recht, für die Verbreitung dieses Fernsehprogramms ersatzweise oder zusätzlich andere Satellitenkanäle zu nutzen; eine Ausschreibung dieser Satellitenkanäle findet nicht statt. Die Zulassung berechtigt auch zur Nutzung des Fernsehkanals für Videotext.
Für Zulassung, Programmanforderungen, Pflichten eines Veranstalters und die Finanzierung gelten §§ 3 bis 9,[2] § 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 20 bis 22 Abs. 1, §§ 23 bis 27, §§ 31, 32 [3] und 34 [4] des Rundfunkstaatsvertrages und dieser Staatsvertrag; ergänzend sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des vertragschließenden Landes mit der höchsten Länderquote (§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages) anzuwenden.