Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dem nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Veranstalter ist nach Maßgabe des Landesrundfunkgesetzes [3] vorrangig auch die drahtlose Verbreitung seines Programms über verfügbare erdgebundene Frequenzen zu ermöglichen.
Solange eine Entscheidung über die Zulassung eines Veranstalters nach diesem Staatsvertrag nicht getroffen ist, wird abweichend von § 39 Abs. 4 Satz 1 des Landesrundfunkgesetzes [4] die Konzession für die drahtlose Verbreitung von Fernsehen auf der erdgebundenen Frequenz oder Frequenzkette mit der größten Zahl erreichbarer Haushalte längstens für die Dauer von drei Jahren erteilt.