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Der Antrag auf Zulassung kann erst gestellt werden, nachdem der Länderausschuss festgestellt hat, dass ein Kanal für Fernsehprogramme nach Artikel 1 Abs. 1 zur Verfügung steht oder voraussichtlich innerhalb von 12 Monaten zur Verfügung stehen wird. Der Länderausschuss ist berechtigt und verpflichtet, die Feststellung nach Satz 1 möglichst zeitgleich in den amtlichen Bekanntmachungsblättern der Länder bekannt zu machen und eine Ausschlussfrist von mindestens zwei Monaten für die Antragstellung zu bestimmen. Während der Laufzeit einer Zulassung wird das Verfahren nach Satz 1 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der erteilten Zulassung eingeleitet.
Der Länderausschuss schlägt spätestens zwei Monate nach Ablauf der Ausschlussfrist einen Antragsteller für die Vergabe des Kanals für Fernsehprogramme vor und leitet den Vorschlag unter Beifügung der übrigen Anträge den für private Veranstalter nach Landesrecht zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen) zu.
Stimmen alle Landesstellen zu, so lässt der Länderausschuss den vorgeschlagenen Antragsteller für die Dauer von 10 Jahren zu. Er lehnt die übrigen Anträge ab.
Lehnt eine Landesstelle den Vorschlag ab, so teilt sie dem Länderausschuss und den übrigen Landesstellen schriftlich die für die Ablehnung des Vorschlags maßgebenden Gründe mit. Die Begründung muss erkennen lassen, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen und von welchen staatsvertraglichen oder anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen die Landesstelle bei der Ablehnung des Vorschlags ausging. Der Länderausschuss hat dem vorgeschlagenen Antragsteller die Ablehnung unverzüglich mitzuteilen und den Landesstellen nach Ablauf eines Monats einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. Erhält auch dieser Vorschlag keine Zustimmung, so muss der Länderausschuss neu ausschreiben.