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Der Länderausschuss erhebt nach Maßgabe der Satzung der Aufsicht führenden Landesstelle Verwaltungsgebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach Artikel 4 und 5.
Die Kosten des Länderausschusses tragen die Landesstellen zu gleichen Teilen, solange und soweit die Einnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um den erforderlichen Finanzbedarf des Länderausschusses zu decken.