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Bei berufsbildenden Fernlehrgängen ist außer in den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen die Zulassung nur zu versagen, wenn der Fernlehrgang nach Inhalt, Dauer oder Ziel und nach der Art seiner Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht zulassen.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den näheren Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Absatz 1 bestimmen, soweit die Fernlehrgänge berufliche Bildung vermitteln, die Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, ist. Im Übrigen bestimmt das Landesrecht Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Absatz 1.
der Fernlehrgang, sofern er berufliche Bildung vermittelt, nach Inhalt, Umfang, Dauer, Ziel oder Art der Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung…
der Fernlehrgang, sofern er berufliche Bildung vermittelt, nach Inhalt, Umfang, Dauer, Ziel oder Art der Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung…
Über die Zulassung von Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, entscheidet die Zentralstelle im…
bei Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, die Berücksichtigung der beruflichen Praxis sowie der Ergebnisse der Forschung und Planung auf dem Gebiet…
bei Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, die Berücksichtigung der beruflichen Praxis sowie der Ergebnisse der Forschung und Planung auf dem Gebiet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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