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Die Zentralstelle hat die Aufgabe
die Entwicklung des Fernunterrichtswesens zu beobachten und sie durch Empfehlungen und Anregungen zu fördern,
die Länder in Fragen des Fernunterrichts und des Prüfungsverfahrens für Fernunterrichtsteilnehmer zu beraten,
Auskünfte über Fernlehrgänge zu erteilen und über Möglichkeiten der Bildung durch Fernunterricht zu beraten,
Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Grundlage unentgeltlich durchgeführt werden und allgemeine oder berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand landesrechtlicher Regelungen ist, auf Antrag des Veranstalters zu überprüfen.
Die Zentralstelle ist ferner für die Länder zuständige Behörde im Sinne
des Fernunterrichtsschutzgesetzes - FernUSG - vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2525),
von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 FernUSG,
von § 3 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 990),
von § 4 Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes [5]in der Fassung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1682)[6], soweit diese Vorschrift Fernlehrgänge betrifft.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Hochschulbereich.
Soweit die Länder die Zulassung von Fernlehrgängen einer Zentralstelle übertragen, kann dieser nach Landesrecht die Aufgabe übertragen werden, ein jährlich zu…
des Fernunterrichtsschutzgesetzes – FernUSG – vom 24. August 1976 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2525),
Die Zentralstelle hat die Aufgabe, nach Maßgabe dieses Staatsvertrags die Entwicklung und Durchführung von Fernstudien in den vertragschließenden Ländern zu…
Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle,
Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern (-senatoren) der übrigen Länder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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