Art. 1 FernUStVtr SL
Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
(1)
Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2)
Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern (-senatoren) der übrigen Länder festgelegt.