Art. 2 Nr. 3 FHSchulFStStVtr SLStaatsvertrag über Fernstudien an Fachhochschulen
der Leiter der Zentralstelle,
Art. 2 Abs. 1 FernUStVtr SLAufgaben der Zentralstelle
Die Zentralstelle hat die Aufgabe
Art. 4 Abs. 3 Nr. 1 FernUStVtr SLVerwaltungsausschuss
Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle,
Art. 3 Nr. 2 SN-5340Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978
der Leiter der Zentralstelle.
Art. 5 Abs. 1 FernUStVtr SLLeiter der Zentralstelle
Der Leiter der Zentralstelle führt die laufenden Geschäfte der Zentralstelle. Er vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich.