FertigPlTischlPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 FertigPlTischlPrVInkrafttretenVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk § 9Anlage 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 9Anlage 1