FertigPlTischlPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 FertigPlTischlPrVWiederholung der PrüfungVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk § 8§ 10 Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. § 8§ 10