Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete gemäß § 109 Abs. 2 SchulG ist angemessen, wenn sie der Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert für die Gemeinde des Schulstandortes entspricht, die in dem zum Zeitpunkt des Beginns oder der Änderung des Mietverhältnisses aktuellen Immobilienpreisspiegel Gewerbeimmobilien – Büromieten – des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) angegeben ist.
Ist der Schulträger mit der nach Absatz 1 erfolgten Feststellung nicht einverstanden, kann er auf eigene Kosten eine neutrale Mietwertermittlung der angemessenen ortsüblichen Nettokaltmiete nach der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186) in der jeweils geltenden Fassung für die Mietfestsetzung der oberen Schulaufsichtsbehörde veranlassen.
Für die Anerkennung der schulisch genutzten Fläche gelten § 7 Absatz 1 bis 4 und § 12 entsprechend.
Im Rahmen lehrplanmäßiger Unterrichtsveranstaltungen anfallende Ausgaben für die Anmietung von Schwimmbädern oder sonstigen Sportanlagen werden gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bezuschusst.
Miete oder Pacht können nur für die anerkannte schulisch genutzte Fläche und in angemessener Höhe bezuschusst werden. Die tatsächlich gezahlte Miete ist…
die ortsüblich angemessene Miete oder Pacht für die Bereitstellung der Schulgebäude und -räume sowie
Für die Bewirtschaftungspauschale des § 108 Abs. 2 SchulG ist anzuerkennende Fläche die schulisch genutzte Fläche der allseitig umschlossenen und überdeckten…
Obliegt der Trägerin oder dem Träger der Einrichtung ganz oder teilweise nach dem Miet- oder Pachtvertrag die Durchführung der Instandhaltungs- beziehungsweise…
Soweit Zuschüsse in Form von Kostenpauschalen gewährt werden, besteht kein Wahlrecht, die tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen. Der Schulträger hat nur im…
Für die Nutzung von Schul-, Funktions- und Nebenräumen sowie von Einrichtungsgegenständen, Maschinen und Geräten, die im Eigentum des Schulträgers stehen, kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.