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Schulträger als Mieter oder Pächter der Schulgrundstücke, Schulgebäude und -räume erhalten einen Zuschuss, der die Aufwendungen an Miete oder Pacht angemessen abgilt.
Miete oder Pacht können nur für die anerkannte schulisch genutzte Fläche und in angemessener Höhe bezuschusst werden. Die tatsächlich gezahlte Miete ist grundsätzlich angemessen, wenn sie die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert nicht überschreitet.
Die Mietfestsetzungen sind regelmäßig anhand der Mietpreisentwicklung auf ihre ortsübliche Angemessenheit hin zu überprüfen.
Ist der Schulträger mit der nach Absatz 1 erfolgten Feststellung nicht einverstanden, kann er auf eigene Kosten eine neutrale Mietwertermittlung der…
Für die Nutzung von Schul-, Funktions- und Nebenräumen sowie von Einrichtungsgegenständen, Maschinen und Geräten, die im Eigentum des Schulträgers stehen, kann…
Soweit Zuschüsse in Form von Kostenpauschalen gewährt werden, besteht kein Wahlrecht, die tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen. Der Schulträger hat nur im…
die ortsüblich angemessene Miete oder Pacht für die Bereitstellung der Schulgebäude und -räume sowie
die Aufbringung der Eigenleistung, das Wahlrecht des Schulträgers, als Eigentümer oder Mieter abzurechnen, die anerkennungsfähige Höhe einer ortsüblich…
Das Land gewährt Schulträgern auf Antrag Zuschüsse zur Sicherung der Dienstbezüge und zur Altersversorgung des lehrenden Personals, zu den Vergütungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.