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Bei Auflösung einer Ersatzschule gemäß § 111 des Schulgesetzes NRW und Übernahme der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber in den öffentlichen Schuldienst findet § 103 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes NRW nach Maßgabe der geltenden dienst- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
Die Versorgungslasten für bereits vorhandene und gegebenenfalls noch hinzukommende Versorgungsempfänger und Hinterbliebene teilaufgelöster Ersatzschulen werden bis zur vollständigen Auflösung dieser Ersatzschule in deren Jahresrechnung veranschlagt. Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber teilaufgelöster Ersatzschulen gilt § 111 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW.
Für Ersatzschulen gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert. Auf Ersatzschulen…
Die Absätze 1 bis 11 gelten mit Ausnahme der sich aus der staatlichen Neutralität für das Schulpersonal ergebenden Verpflichtungen (Absatz 8 Satz 3) auch für…
Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auch eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht…
Wird eine Ersatzschule aufgelöst und ist für die an dieser Schule tätig gewesenen hauptberuflichen Lehrer und sonstigen Dienstkräfte eine anderweitige, ihrer…
für die Bewirtschaftung des Grundstellenbedarfs (§ 107 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW) von Schulen im Aufbau und der im Gegenzug hierzu auslaufend aufzulösenden…
Vor der Übernahme von Lehrkräften mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus anderen Ländern ist der Ersatzschulträger verpflichtet,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.