Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zu § 29 Abs. 5 PrivSchG Die Dienstbezüge der zugewiesenen staatlichen Lehrer werden zur Ermittlung der Eigenleistung des Schulträgers den fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule zugeschlagen und im Haushaltsplan als Einnahmen und Ausgaben eingesetzt.
Wird eine Ersatzschule aufgelöst und ist für die an dieser Schule tätig gewesenen hauptberuflichen Lehrer und sonstigen Dienstkräfte eine anderweitige, ihrer Befähigung entsprechende Verwendung im Dienst desselben, eines anderen Schulträgers oder sonstigen Arbeitgebers nicht möglich, so sind in den Haushaltsplan einer anderen von der Schulaufsichtsbehörde [2] zu bestimmenden Ersatzschule Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über den einstweiligen Ruhestand bzw. die den Dienstkräften vertraglich zustehenden Bezüge (Übergangsgeld usw.) sowie die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur zusätzlichen Altersversorgung einzusetzen.
Das Ruhegehalt bzw. die vertraglich zustehenden Bezüge bleiben außer Ansatz, wenn ein Lehrer oder eine sonstige Dienstkraft eine gleichwertige Beschäftigung abgelehnt hat.
Bei der Errechnung der Eigenleistung der veranschlagenden Schule bleiben die für die aufgelöste Schule eingesetzten Bezüge und Versorgungslasten außer Ansatz.
Im Fall einer teilweisen Auflösung der Ersatzschule sind die den nicht mehr verwendeten Lehrern und sonstigen Dienstkräften zustehenden Versorgungs- bzw. Übergangsbezüge im Haushalt der Schule gesondert nachzuweisen; sie müssen bei der Errechnung der Eigenleistung jedoch berücksichtigt werden. Die Vorschrift des Absatzes 4[3] gilt entsprechend.
Auf Dienstkräfte, die als Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften an der Schule zur Zeit der Auflösung tätig sind, finden die Vorschriften der Absätze 3 bis 6[4] keine Anwendung.
Der Anspruch auf Ruhegehalt bleibt außer Ansatz, wenn eine Planstelleninhaberin oder ein Planstelleninhaber anderweitig im Schuldienst tätig ist oder eine…
1Der Schulträger einer anerkannten Ersatzschule hat 10 v. H. der fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule als Eigenleistung aufzubringen. 2Die Dienstbezüge der…
(Zu § 28 Abs. 1 PrivSchG) Eine Ersatzschule arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Privatschulgesetzes, wenn der Schulträger in erster Linie die…
Zu § 29 Abs. 4 PrivSchG Lehrkräfte, die als Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften hauptberuflich den Lehrberuf ausüben, sind stellenplanmäßig…
Haushalts- und Stellenplan der Ersatzschule sind nach den für vergleichbare öffentliche Schulen geltenden Grundsätzen vom Schulträger aufzustellen; sie bedürfen…
1In Ausnahmefällen können staatliche Lehrkräfte zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubt werden. 2Den beurlaubten beamteten Lehrkräfte wird die Zeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.