§ 1 FeuAO
Diese Anordnung gilt für
Feuerstätten, Verbindungsstücke, Schornsteine oder andere Abgasanlagen (Feuerungsanlagen),
Anlagen zur Verteilung von Wärme,
Anlagen zur Warmwasserversorgung,
Leitungen für Brennstoffe,
Aufstellräume von Feuerstätten.
Diese Anordnung gilt nicht für Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV im Sinne der Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) mit der Änderung vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441).
Im Sinne dieser Anordnung sind
Nennwärmeleistung
die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung oder
die in den Grenzen des auf dem Typenbild angegebenen Wärmeleistungsbereiches fest eingestellte höchste Leistung, im übrigen
die aus dem Brennstoffdurchsatz und einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung,
höchstmögliche Wärmeleistung in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe a und c die Nennwärmeleistung, im Falle der Nr. 1 Buchstabe b die obere Grenze des Leistungsbereiches.