§ 10 Abs. 1 Nr. b) FeVMindestalter
18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AEAusglVVerordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr
nach Vollendung des 15. Lebensjahres
Art. 41 Buchst. a 32017L2397— mindestens das 17. Lebensjahr vollendet haben; — ein zugelassenes, mindestens zwei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm nach Artikel 19 absolviert haben, das…
§ 18 Abs. 2 FPersVVerordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
Abweichend von Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beträgt bei Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs…
Art. 17 Abs. 4 Buchst. b 32025L2205RICHTLINIE (EU) 2025/2205 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
im Rahmen ihrer regelmäßigen Weiterbildung im Zusammenhang mit dem Befähigungsnachweis eine spezielle Schulung von mindestens sieben Stunden absolviert hat, die…