Anhang VI 32025L2205RICHTLINIE (EU) 2025/2205 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um a) die Schulung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen und zu überwachen oder b)…
Anlage 1 FahrlAusbVFahrlehrer-Ausbildungsverordnung
AbschnittUnter- richts- einheitenZulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG1160Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A1.188Fachliches…
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c 32006L0126für die Klasse A2 oder die Klasse A eine Prüfung lediglich der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung gemäß Anhang VI abgeschlossen…
Art. 4 Abs. 6 Buchst. c 32006L0126bei der Klasse A1 bis auf 17 oder 18 Jahre anheben, — sofern der Unterschied zwischen dem Mindestalter für die Klasse A1 und dem Mindestalter für die Klasse A2…
§ 5 Abs. 1 FahrlG2018DVDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.…