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(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um a) die Schulung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen und zu überwachen oder b) die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c abzuhalten. (2) Die Dauer der Fahrzeugführerschulung beträgt mindestens sieben Stunden. (3) Inhalt der Fahrzeugführerschulung Die Fahrzeugführerschulung erstreckt sich auf alle in Anhang II Nummer 6 aufgeführten Aspekte. Jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen. Die für die Schulung verwendeten Krafträder müssen der Klasse von Krafträdern angehören, für die der Führerscheinbewerber einen Führerschein erwerben möchte. (4) Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Bewertung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um a) die Schulung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d zu genehmigen und zu überwachen oder b) die…
Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der…
Vor der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises oder vor der Eintragung des besonderen befristeten Unionscodes „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“…
Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung durch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger mindestens…
Abschnitt 1 Liste der Kenntnisbereiche Die Kenntnisse, die für die Feststellung der Grundqualifikation und Weiterbildung des Fahrers durch die Mitgliedstaaten…
ein System für die Grundqualifikation Die Mitgliedstaaten wählen zwischen den beiden folgenden Optionen: Ein Mitgliedstaat kann einem Kraftfahrer jedoch vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.