FFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 25 FFGBefangenheitGesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films · Teil 1, Kapitel 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 § 24§ 14 gilt für den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person entsprechend. § 24