FFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietBundeshaushalt§ 52 FFGZweckbindung der FördermittelGesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films · Teil 3, Kapitel 1, Abschnitt 3§ 53 Die Fördermittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderzweck zu verwenden.