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Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid der Bezirksregierung Arnsberg festgesetzt.
Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, so hat die Bezirksregierung Arnsberg nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihr die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.
Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Oberbergamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen,…
Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern in schriftlicher…
Abgabepflichtige haben bis zum Ende eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag…
Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform.
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides…
Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.