§ 1 Abs. 1 FldAbgV SLVerordnung über Feldes- und Förderabgabe Vom 5. März 1987
Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das…
§ 1 Abs. 1 FFVO NRWVerordnung über Feldes- und Förderabgabe
Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das…
§ 5 FldAbgV SLVerordnung über Feldes- und Förderabgabe Vom 5. März 1987
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids…
Art. 1 Abs. 1 SN-12542Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 werden Abgabepflichtige von der Feldesabgabe auf Erlaubnisse zur Aufsuchung der in § 3 Abs. 3…
§ 2 Abs. 1 FldAbgV SLVerordnung über Feldes- und Förderabgabe Vom 5. März 1987
Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.