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Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 347 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden auf das Ministerium der Justiz übertragen.