FGO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietVerfassung und Verfahren der Finanzgerichte§ 95 FGOFinanzgerichtsordnung · Zweiter Teil, Abschnitt IV§ 96 Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.§ 96