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Das zuständige Ministerium (§ 29 Absatz 2) kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule Fachbereiche errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben; Fachbereiche umfassen Studiengänge für eine Laufbahn oder für mehrere Laufbahnen, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen auch die in § 3 Absatz 4a genannten Studiengänge. Solange an einer Fachhochschule nur ein Studiengang angeboten wird, entfällt die Errichtung von Fachbereichen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der zuständige Ausschuß des Landtages anzuhören.
Rechtsverordnungen für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bedürfen des Einvernehmens mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium. Sie bedürfen ferner des Einvernehmens mit dem für Bergrecht zuständigen Ministerium, dem für Soziales zuständigen Ministerium sowie dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium, soweit deren Belange fachlich berührt werden.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachbereichsrat gebildet.
In der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung…
Abstimmung der Studieninhalte auf die Erfordernisse der Praxis, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit…
Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die…
Soweit die Ausbildung im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände oder der Rentenversicherungsträger berührt ist, entscheidet das für die Ordnung der Laufbahn…
An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen und an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen bedürfen die Einführung,…
Sind in der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Abteilungen errichtet, so erfolgt die Zuordnung der Studierenden zu einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.