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§ 6 HG 2004 gilt für die Fachhochschulen entsprechend.
An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen finden außerdem § 5 Abs. 1 und § 9 HG 2004 entsprechende Anwendung; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung das Innenministerium. Die Schaffung eines Globalhaushalts für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen setzt die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings voraus.
An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 102, 103 Absatz 1, 3 und 4 und § 104 Absatz 1 HG 2004 entsprechend.
An der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen und der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 109 und 110 HG…
An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 99 bis 101 HG 2004 entsprechend.
An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten für Studierende auch in nach § 3 Absatz 4a eingerichteten Studiengängen die…
§ 51 Absatz 1 HG 2004 gilt ausschließlich für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen und mit der Maßgabe, dass das…
§ 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, 1. Halbsatz und § 31 Abs. 1 HG 2004 gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.