Gesetze
Gesetz wird geladen …
An der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen und der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 109 und 110 HG 2004 entsprechend.
An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 99 bis 101 HG 2004 entsprechend.
An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 102, 103 Absatz 1, 3 und 4 und § 104 Absatz 1 HG 2004 entsprechend.
§ 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, 1. Halbsatz und § 31 Abs. 1 HG 2004 gelten entsprechend.
Die Hochschulen können mit anderen Hochschulen gemeinsam Forschungsvorhaben im Sinne der §§ 70 und 71 durchführen. Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur…
An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten für Studierende auch in nach § 3 Absatz 4a eingerichteten Studiengängen die…
Die Hochschulen können innerhalb der Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes und einer nach Absatz 2 getroffenen Vereinbarung Vorgaben für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.