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Neben den Leistungen nach § 28 Absatz 2 SGB V hat der Polizeivollzugsbeamte Anspruch auf doppelte befundbezogene Festzuschüsse, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Absatz 1 SGB V anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom Hundert der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 6 und 7 SGB V festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Wählt der Polizeivollzugsbeamte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz leistet die freie Heilfürsorge nur den doppelten Festzuschuss.
Vor Anfertigung von Zahnersatz, vor Beginn einer Parodontose-Behandlung oder einer kieferorthopädischen Behandlung ist dem Dienstvorgesetzten ein Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Bei Bedarf kann der Behandlungsplan begutachtet werden. Wird ein genehmigter Behandlungsplan geändert, so bedarf die Änderung erneut der Genehmigung.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
Die Anfertigung von Zahnersatz (einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen), die systematische Behandlung von Parodontopathien und kieferorthopädische…
Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz…
ärztliche und zahnärztliche Behandlung entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 55 und 56 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach…
sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weiteren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen und
Die Höhe der Vergütung für besondere zahnärztliche, implantologische, kieferchirurgische und kieferorthopädische Leistungen sowie für Mehrleistungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.