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Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Wählen Polizeivollzugsbeamte ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, werden ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt.
Bei Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 SGB V stellt der Dienstvorgesetzte eine Kostenübernahmeerklärung aus, die der Polizeivollzugsbeamte mit der Verordnung von Krankenhausbehandlung des behandelnden Arztes dem Krankenhaus auszuhändigen hat. In dringenden Fällen hat der Polizeivollzugsbeamte darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich nachzureichen.
Abweichend von Absatz 4 Satz 3 werden die Aufwendungen von der Dienstunfallfürsorgestelle erstattet, die einer verletzten Polizeivollzugsbeamtin oder einem…
Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise…
Bei Schwangerschaft und Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin werden die mit der Betreuung durch einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen…
Während vollzugsöffnender Maßnahmen haben die Untergebrachten Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie zuständigen Einrichtung. Ist ihnen eine Rückkehr in…
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, Elternzeit oder Pflegezeit nach der…
Während einer vollzugsöffnenden Maßnahme haben Gefangene Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie zuständigen Anstalt. Ist ihnen eine Rückkehr in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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