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Die Erstattungsleistungen für Patientinnen und Patienten aus anderen Bundesländern setzen sich zusammen aus einem tagesgleichen Pflegesatz, der sich aus dem Budget (§ 2 Abs. 4) und der voraussichtlichen jahresdurchschnittlichen Patientenzahl (§ 2 Abs. 9) errechnet sowie einem durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium festgesetzten Investitionszuschlag, der an das Land abzuführen ist.
Die Erstattungsleistungen für in anderen Ländern untergebrachte Patientinnen und Patienten erfolgen auf Grund gesonderter Vereinbarungen mit den jeweiligen Trägern.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den…
Die Erstattungsleistungen für untergebrachte Personen aus anderen Bundesländern werden den jeweiligen Bundesländern in Rechnung gestellt. Die Berechnung basiert…
Die notwendigen Kosten für beurlaubte Patientinnen und Patienten werden auf Nachweis erstattet. Leistungen der beurlaubenden Einrichtungen für beurlaubte…
die Bemessung des Aufwendungsersatzes und die Erhebung anteiliger Erstattungsleistungen für die Unterbringung von Personen aus anderen Bundesländern und
In allen anderen Krankheitsfällen, einschließlich der Behandlungen nach § 4 Absatz 5 werden bei dienstlich bedingtem Auslandaufenthalt oder bei einem dienstlich…
Die Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung festgestellt und vorgenommen, und zwar entweder gegen Nachweis der tatsächlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.