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Als pauschaler Aufwendungsersatz für Einrichtungen nach § 30 Abs. 2 Satz 2 MRVG werden vom Land die für die einzelne Einrichtung gem. § 18 Krankenhausfinanzierungsgesetz zwischen Krankenhaus- und Sozialleistungsträgern vereinbarten Pflegesätze erstattet.
Als zusätzliche Kosten werden auf Nachweis berücksichtigt:
ergänzende Gesundheitshilfen (§ 12 MRVG) für nicht oder nicht in entsprechendem Umfang krankenversicherte Patientinnen und Patienten,
angemessene Arbeitsentlohnung (§ 14 Abs. 1 MRVG),
Barbeträge zur persönlichen Verfügung der Patientinnen und Patienten (§ 14 Abs. 4 MRVG),
Sachverständigengutachten (§ 16 Abs. 3 MRVG),
Beihilfen (§ 21 Abs. 1a Nrn. 1 und 7 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) in der jeweils genannten Fassung),
im Rahmen der Therapie anfallende notwendige Fahrtkosten,
Beiträge zur Krankenversicherung für Patientinnen und Patienten, die während der Unterbringung krankenversichert sind, soweit keine anderen Kostenträger für die Finanzierung der Beiträge zuständig sind.
Der für die Behandlung und Sicherung von forensischen Patientinnen und Patienten zusätzlich notwendige Personalaufwand in den Allgemeinpsychiatrien, der nicht durch den Pflegesatz finanziert werden kann, wird auf Nachweis erstattet.
Die notwendigen Kosten für beurlaubte Patientinnen und Patienten werden auf Nachweis erstattet. Leistungen der beurlaubenden Einrichtungen für beurlaubte Patientinnen und Patienten werden mit 5. v. H. der Pflegesätze nach Absatz 1 abgegolten.
Die Abrechnung des pauschalen Aufwendungsersatzes, der zusätzlichen Kosten, des notwendigen Personalaufwandes und der Beurlaubungskosten erfolgt monatlich durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium. Der Träger nach Absatz 1 legt nach sachlicher und rechnerischer Prüfung monatliche Sammelrechnungen vor.
Die Angebote der Nachsorge nach § 1 Abs. 3 MRVG sind einem Behandlungsbereich nach Absatz 4 gleichgestellt. Neben den Vorgaben nach Absatz 3 kann auch eine…
Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen…
die Einzelheiten zur Prüfung etwaiger Mehr- oder Minderausgaben bei der Ausbildungsvergütung im Verhältnis zur Ausgleichszuweisung nach § 34 des…
Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten die Aufwendungen a) nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person, b)…
die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 2c Absatz 1 Satz 2 in Abhängigkeit von der konkreten Art des zu entschädigenden Einsatzes.
die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.