§ 3 FinAusglG1970DV 2
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern: Bayern 5.578.000 DM, Bremen 12.517.000 DM, Hessen 2.052.000 DM, Nordrhein-Westfalen 53.268.962 DM, Schleswig-Holstein 32.994.000 DM; 2. Überweisungen an empfangsberechtigte Länder: Baden-Württemberg 22.679.000 DM, Berlin 3.584.000 DM, Hamburg 10.782.000 DM, Niedersachsen 49.935.000 DM, Rheinland-Pfalz 12.317.000 DM, Saarland 7.102.000 DM.