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Die aus der Wirtschaftstätigkeit bis zum 30. Juni 1990 nach den in § 2 genannten Vorschriften in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den öffentlichen Haushalten und den volkseigenen Unternehmen, den Genossenschaften, den Gewerbetreibenden sowie den vorgenannten Unternehmen gleichgestellten Unternehmen erlöschen einschließlich aller Nebenforderungen und -verbindlichkeiten nach Maßgabe der folgenden Absätze. Satz 1 gilt auch für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Vorauszahlungen und überhöhten Zahlungen vor dem 3. Oktober 1990.
Die Forderungen und Verbindlichkeiten der Treuhandanstalt und der Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu 100 Prozent beteiligt ist, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Dies gilt auch für die Forderungen und Verbindlichkeiten der von der Treuhandanstalt veräußerten Unternehmen, sofern für den Fall eines Erlöschens der Forderungen und Verbindlichkeiten in dem Kaufvertrag mit der Treuhandanstalt eine Anpassung dieses Vertrages oder eine Garantie vorgesehen ist.
Die Forderungen und Verbindlichkeiten der übrigen Unternehmen erlöschen sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, es sei denn, das Unternehmen stellt vor Ablauf dieser Frist einen Antrag nach § 4 auf Einzelabwicklung. Antragsberechtigt sind insbesondere folgende Unternehmen:
ehemals volkseigene und diesen gleichgestellte Unternehmen, die von der Treuhandanstalt ganz oder teilweise veräußert worden sind, sofern für den Fall des Erlöschens der Forderungen und Verbindlichkeiten in dem Kaufvertrag eine Anpassung dieses Vertrages oder eine Garantie nicht vorgesehen ist;
reprivatisierte Unternehmen nach den §§ 17, 18 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141) und nach § 6 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446);
Genossenschaften und Gewerbetreibende im Sinne der in § 2 genannten Vorschriften sowie der ihnen gleichgestellten Unternehmen;
Unternehmen, auf die § 1 Abs. 5 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) Anwendung findet.
Sind Forderungen und Verbindlichkeiten durch Erfüllung erloschen, können insoweit erbrachte Leistungen nicht zurückgefordert werden.
Auf Grund dieses Gesetzes kann eine Anpassung oder Auflösung von Verträgen über den Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen nicht verlangt werden. Entscheidungen der Landesämter für offene Vermögensfragen über die Rückgabe von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder die vorläufige Einweisung (§§ 6, 6a Vermögensgesetz) bleiben unberührt.
Die Treuhandanstalt kann von Unternehmen, deren Anteile ihr gehören und die nicht nach § 6 des Vermögensgesetzes zurückzugeben sind, die Übertragung von…
Zahlungsverbindlichkeiten, die vor dem 9. Mai 1945 in dem Geschäftsbetrieb einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstituts begründet worden sind, erlöschen,…
Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Mitgliedschaft der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Einrichtungen im Rat für Gegenseitige…
Die Deutsche Demokratische Republik wird die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verfahrensregelungen umgehend schaffen.
der Altbank durch die Wertpapierbereinigung für Wertpapierarten mit Stichtag nach dem 31. Dezember 1952 (§ 6 Abs. 2 der Wertpapierbereinigungsgesetze, § 19 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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