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Der Antrag gemäß § 1 Abs. 3 darf nicht mit Bedingungen versehen werden. Er kann nicht zurückgenommen werden. Er ist an den Bundesminister der Finanzen zu richten. Dieser entscheidet nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Mit dem Antrag sind einzureichen: Der Bundesminister der Finanzen kann weitere sachdienliche Erklärungen und Unterlagen sowie die Versicherung von Angaben an Eides Statt verlangen. § 162 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung.
die Mark-Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 mit Gewinn- und Verlustrechnung, die D-Markeröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 und Nachweise über die nach dem 30. Juni 1990 bis zur Antragstellung erhaltenen und geleisteten Zahlungen aus den in § 1 Abs. 1 genannten Forderungen und Verbindlichkeiten,
von den vor dem 30. Juni 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelten Unternehmen zusätzlich die Mark-Schlußbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und die Mark-Eröffnungsbilanz bezogen auf den Zeitpunkt der Umwandlung,
der Vertrag über die Veräußerung des Unternehmens.
Über den Antrag des Unternehmens entscheidet der Bundesminister der Finanzen unter Anrechnung der Verbindlichkeiten des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1. Überwiegen die Verbindlichkeiten, bleibt das Unternehmen zu ihrer Erfüllung verpflichtet.
Geldinstitute haben in der Eröffnungsbilanz Pauschalwertberichtigungen nach § 13 Abs. 3 auf Forderungen aus Bankgeschäften in Höhe von 1 vom Hundert und auf…
Unternehmen, die nach den bis zum 30. Juni 1990 gültigen Rechtsvorschriften gegenüber dem Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik…
Die Verordnung über finanzielle Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung ausländischer Bürger in Unternehmen der DDR vom 18. Juli 1990 (GBl. I…
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anmeldung von Ansprüchen aus…
Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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