§ 1 FinRVV
Anwendungsbereich
(1)
Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland und auf Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.
(2)
Auf Pensionsfonds sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
(3)
Auf kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist diese Verordnung nicht anzuwenden.