§ 15 FintMechAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1)
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen eines Fahrzeuginterieurteilsmit 30 Prozent,2.Montageauftragmit 30 Prozent,3.Auftrags- und Fertigungssteuerungmit 15 Prozent,4.Interieurtechnologienmit 15 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2)
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".