§ 66 Abs. 2 KStoffTechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin
Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 15 Abs. 2 MechatronikerAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
§ 33 Abs. 1 IndMetAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 65 Abs. 2 KStoffTechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin
Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 67 Abs. 2 KStoffTechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin
Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die…