§ 1 FinVermV
Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:
fachliche Grundlagen:
rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung,
steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,
offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,
geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes;
Kundenberatung:
Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung,
Lösungsmöglichkeiten,
Produktdarstellung und Information.
Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.