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Vollstreckungsbehörden (§ 7 des Erstattungsgesetzes) sind die Finanzämter. Ist der Erstattungsbeschluss nicht von einem Finanzamt erlassen oder die Unterwerfungserklärung nicht vor einem Finanzamt abgegeben worden, so ist Vollstreckungsbehörde das Finanzamt, das für die Besteuerung des Erstattungspflichtigen nach dem Einkommen zuständig ist.