Verordnung über die Zwangsvollstreckung im Erstattungsverfahren für den Dienstbereich der Finanzverwaltung Vom 17. Dezember 1937
§ 1 gilt entsprechend, wenn eine andere oberste Dienstbehörde als das Ministerium der Finanzen mit dessen Zustimmung die Finanzämter als Vollstreckungsbehörden bestimmt hat.
§ 3 FinVwZwVErstVfV SL
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