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Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Beitreibung von Leistungen, die nach den Steuergesetzen geschuldet werden, gelten sinngemäß
für die Zwangsvollstreckung auf Grund von Erstattungsbeschlüssen, die von Dienststellen der Landesfinanzverwaltung erlassen werden (§ 5 des Erstattungsgesetzes), oder auf Grund von Unterwerfungserklärungen, die vor Dienststellen der Landesfinanzverwaltung abgegeben werden (§ 6 Absatz 2 des Erstattungsgesetzes),
für die Vollziehung von Beschlüssen, durch die die Beschlagnahme (§ 4 Absatz 1 des Erstattungsgesetzes) von Dienststellen der Landesfinanzverwaltung angeordnet wird.