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Das Landesamt gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit des elektronischen Verfahrens wie folgt:
Gewährleistung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung und die Dokumentation nach Artikel 5 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere im Hinblick auf datenschutzfreundliche Technikgestaltung und Voreinstellung nach Artikel 25 der Datenschutz-Grundverordnung,
Aufnahme des elektronischen Verfahrens in ihr Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung,
soweit erforderlich, Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung und gegebenenfalls Konsultation nach den Artikeln 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung,
Verantwortlichkeit bei der Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 der Datenschutz- Grundverordnung gegenüber den jeweiligen Auftragsverarbeitern und
Begleitung geplanter Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 der Datenschutz- Grundverordnung.
Das Landesamt stellt den Gemeinden die für die Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeit gemäß Absatz 1 notwendigen Informationen in geeigneter Weise bereit.
Das Landesamt ist für den Betrieb des notwendigen technischen Verfahrens zur automatisierten Datenübermittlung verantwortlich. Andere gesetzliche Vorschriften…
Das Landesamt ist für den Betrieb des notwendigen technischen Verfahrens zur automatisierten Datenübermittlung gemäß Absatz 1 verantwortlich.
Die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung und die Benachrichtigung der betroffenen Person nach Artikel 34 der…
Neben den sonstigen in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben berät und informiert die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und…
Informationstechnische Aufgaben der Landesverwaltung können daneben durchgeführt werden durch
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.