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Das Landesamt ist für den Betrieb des notwendigen technischen Verfahrens zur automatisierten Datenübermittlung verantwortlich. Andere gesetzliche Vorschriften zur Übermittlung der in § 31a des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 383) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten und der Zugang zu diesen Daten bleiben unberührt.
Den Gemeinden werden im Rahmen des § 31b des Landesfischereigesetzes innerhalb ihrer Zuständigkeit die personenbezogenen Daten zum automatisierten Abruf zur Verfügung gestellt, die für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung des Fischereischeins und Ausstellung des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe erforderlich sind. Hierzu zählen die Angaben gemäß § 31a Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 9 des Landesfischereigesetzes.
Die amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher nutzen das automatisierte Verfahren im Rahmen des § 31b des Landesfischereigesetzes als Verantwortliche im Sinn von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Ihnen werden innerhalb ihrer Zuständigkeit über die Kontroll-App die personenbezogenen Daten zum automatisierten Abruf zur Verfügung gestellt, die zur Kontrolle der Fischereischeine sowie des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe erforderlich sind. Hierzu zählen die Angaben gemäß § 31a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6 bis 9 des Landesfischereigesetzes.
Der Zugang zu dem automatisierten Abrufverfahren wird ausschließlich berechtigten Nutzerinnen und Nutzern durch die Vergabe einer personenbezogenen Kennung (Benutzername) und eines dazu gehörigen Passworts ermöglicht. Die Abrufe der Daten sind zu protokollieren. Dabei werden der Benutzername sowie Datum und Uhrzeit des Abrufs protokolliert.
Die Vorlage- und Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch, soweit für die Übermittlung von Daten einschließlich eines automatisierten Abrufs…
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) und die Gemeinden nutzen das elektronische Verfahren jeweils für ihren…
datenschutzrechtliche Bestimmungen für die Nutzung des elektronischen Verfahrens und des Fischereiregisters sowie des automatisierten Verfahrens erlassen.
Die Berechtigung zum Abruf der Daten durch die Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden über das automatisierte Abrufverfahren wird diesen für ihren…
Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für die Behörden und Einrichtungen ihres Geschäftsbereichs sowie für die der Rechtsaufsicht des Landes…
Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist, ist die Einrichtung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.