§ 5 FischVermNV 1993Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser…
§ 12 Abs. 2 SeeEigensichVVerordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.
§ 7 FischEtikettVVerordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fischetikettierungsgesetzes und nach § 6 dieser Verordnung wird auf die…
Art 6 Abs. 3 Nr. 1 FischNATÜbkGGesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik
die nach Landesrecht zuständigen Behörden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3 und Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Nr. 2,…