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Der Formwechsel hat folgende Wirkungen: Abschnitt 2 Organisation und Aufgaben
Das Vermögen des formwechselnden Rechtsträgers geht auf die öffentlich-rechtliche Körperschaft über. § 46 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
Die Mitglieder des formwechselnden Rechtsträgers werden Mitglieder der öffentlich-rechtlichen -Körperschaft.
Die Vorstandsmitglieder des formwechselnden Rechtsträgers gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als Vorstandsmitglieder der Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Satzung des formwechselnden Rechtsträgers findet bis zu dem In-Kraft-Treten einer Satzung gemäß § 9 Anwendung. Sie kann bei dem Fischereiverband Saar, Feldstraße 49, 66763 Dillingen, eingesehen werden. Spätestens zwölf Monate nach Wirksamkeit des Formwechsels ist eine Satzung gemäß § 9 zu erlassen.