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Nimmt die Erzeugerorganisation Erzeugnisse aus dem Handel, so hat sie vorab unverzüglich mündlich oder fernmündlich der zuständigen Landesstelle innerhalb der von dieser festgelegten Zeiten anzuzeigen: Die Angaben sind der zuständigen Landesstelle spätestens am folgenden Tage schriftlich zu bestätigen.
Fischart, Merkmale (Frischeklasse, Größenklasse, Aufmachung) und Menge in Kilogramm Eigengewicht,
Ort und Zeit der Klassifizierung,
Ort und Zeit des erfolglosen Anbietens,
Preis je Kilogramm Eigengewicht, zu dem die Erzeugnisse angeboten worden sind,
Lagerort der Erzeugnisse,
Art der vorgesehenen Verwendung,
Ort und Zeit der Übergabe zur vorgesehenen Verwendung.
Die Übergabe zur vorgesehenen Verwendung darf erst erfolgen, wenn die zuständige Landesstelle die Erzeugnisse hierzu freigegeben hat. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesstelle zwei Stunden nach Abgabe der mündlichen oder fernmündlichen Anzeige nach Absatz 1 keine Entscheidung getroffen hat.
Sollen die Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so zeichnen, unbeschadet spezieller Bestimmungen in Mehrjahresplänen, die für die…
die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Schiffs, das die Fischereierzeugnisse angelandet hat.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in Absatz 5 genannten Marktteilnehmer die Wiegeaufzeichnungen regelmäßig oder auf Verlangen ihren zuständigen…
Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen gemäß Absatz 1…
Der Käufer, Verkäufer, Lagerhalter und Transporteur haben nach Aufforderung der jeweils zuständigen Landesbehörde beim Kauf oder Verkauf, bei der Lagerung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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